In allen Fragen des Medizinrechts vertritt Rechtsanwalt Jan Braun Sie insbesondere in Leipzig engagiert und kompetent. Als Patientenanwalt liegen seine Tätigkeitsschwerpunkte dabei auf der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Gesundheitsschäden infolge von Behandlungsfehlern oder der Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht – dem so genannten Arzthaftungsrecht. Er prüft aber auch Ihre Arztrechnungen, hilft Ihnen beim Abfassen einer Patientenverfügung für Notfälle sowie bei allen anderen medizinrechtlichen Fragestellungen.

Behandlungsvertrag und ärztliche Pflichten

Wenn Sie sich bei einem Arzt vorstellen und von ihm untersuchen bzw. behandeln lassen, kommt ein so genannter Behandlungsvertrag zustande. Dieser ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Es handelt sich um einen Sonderfall des Dienstvertrages.

Verletzt der Arzt seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag, so muss er gegenüber dem Patienten haften. Daneben kann auch eine Haftung auf Schadensersatz aus so genannter unerlaubter Handlung infrage kommen, namentlich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Körper- oder Gesundheitsverletzung.

Was viele nicht wissen: Ärztliche Eingriffe können eine rechtwidrige Körperverletzung darstellen, wenn der Patient ihnen nicht zugestimmt hat. Aus diesem Grund ist die vorherige Aufklärung des Patienten über geplante Behandlungen und Eingriffe besonders wichtig.

Nicht jede erfolglose oder falsche Behandlung führt allerdings zu einer Haftung des Arztes. Da der Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag ist, schuldet der Arzt – anders als etwa bei einem Werkvertrag – zwar die Behandlung, allerdings keinen bestimmten Erfolg.

Einstehen muss er aber insbesondere für so genannte Behandlungsfehler („Kunstfehler“, „Ärztepfusch“) und für Verletzungen seiner Aufklärungspflicht.

Rechtsanwalt Jan Braun berät Sie in allen Fragen der Arzthaftung und hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Ärztliche Aufklärungsfehler

Der Arzt ist dazu verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung in eine Behandlung wesentlichen Umstände mündlich aufzuklären. Dazu gehören insbesondere:

  • Art, Umfang und genaue Durchführung der Maßnahme
  • die Erfolgsaussichten, die zu erwartenden Folgen und Risiken
  • Notwendigkeit, Dringlichkeit und Eignung der Behandlung
  • evtl. Alternativen zu der geplanten Behandlung

Der Patient muss die Möglichkeit haben, sich ein realistisches Bild von der Behandlung zu machen und frei zu entscheiden, ob er in diese einwilligt oder sie ablehnt. Ihm muss dabei zwar nicht jedes fachliche Detail erläutert werden. Es muss dem Patienten aber in einem Aufklärungsgespräch vermittelt werden, welche Krankheit diagnostiziert wurde, welche Eingriffe der Arzt vornehmen will, wie wichtig und eilig diese sind, was dabei genau gemacht wird und welche Risiken es gibt. Man spricht in diesem Zusammenhang von der

  • Diagnoseaufklärung
  • der Behandlungsaufklärung sowie
  • der Risikoaufklärung.

Darüber hinaus treffen den Arzt weitere Informationspflichten. Er muss den Patienten insbesondere darüber belehren, was dieser selbst zur Sicherung des Heilerfolgs und zur Vermeidung möglicher Selbstgefährdungen tun oder gerade unterlassen sollte.

Fehlt die Aufklärung und Einwilligung des Patienten, so kann der Arzt selbst dann haftbar gemacht werden, wenn er die Behandlung ordnungsgemäß durchgeführt hat. Auch bei einer fehlerfreien Behandlung können sich ja z.B. typische Risiken verwirklichen und Gesundheitsschäden oder Schmerzen auftreten. Der Patient hat ein Selbstbestimmungsrecht über Eingriffe in seine körperliche Integrität. Zu diesen ist der Arzt nur dann befugt, wenn der Patient ihnen vorher zugestimmt hat.

Aufklären muss der Arzt grundsätzlich entweder den Patienten selbst oder – bei Minderjährigen oder bei Personen, die eine Aufklärung nicht verstehen oder sich nicht (mehr) äußern können – die Eltern bzw. den Betreuer.

In Notfällen, in denen der Arzt sofort agieren muss, sind die Anforderungen an seine Aufklärungspflicht naturgemäß geringer. Bei akuter Lebensgefahr ist es z.B. manchmal gar nicht mehr möglich, ein Aufklärungsgespräch zu führen, sondern es sind umgehend lebensrettende Maßnahmen erforderlich.

Nachweis von Aufklärungsfehlern

Wichtig zu wissen: Der Arzt muss im Streitfall nachweisen, dass er den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt hat und dass dieser in die Behandlung eingewilligt hat! Dies muss in den Behandlungsunterlagen schriftlich dokumentiert werden. Der Patient unterschreibt dazu i.d.R. eine Erklärung und bestätigt damit, dass er umfassend aufgeklärt wurde und in die Behandlung eingewilligt hat.

Hat der Arzt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, kann er sich u.U. aber darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. Dies hat er dann allerdings nachzuweisen.

Rechtsanwalt Jan Braun verfügt über langjährige Erfahrung im Arzthaftungsrecht und schätzt für Sie ein, ob Ihr Arzt seinen Aufklärungspflichten genügt hat oder nicht.

Ärztliche Behandlungsfehler

Wenn der Arzt aus dem Behandlungsvertrag auch für keinen bestimmten Therapieerfolg einzustehen hat, so ist er dennoch zu einer Behandlung nach den bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards verpflichtet. Er muss so agieren, wie es von einem gewissenhaften Arzt in seinem Fachbereich erwartet werden kann.

Die Anforderungen richten sich nach der Spezialisierung des Mediziners. Deshalb sind bei einem Facharzt höhere Standards anzusetzen als etwa bei einem Hausarzt oder Allgemeinmediziner. Von letzteren wird man naturgemäß nicht immer die innovativsten, in den modernsten Spezialpraxen eingesetzten Methoden erwarten können.

Behandlungsfehler, Kunstfehler oder Ärztepfusch können in unterschiedlichen Bereichen vorkommen. Denkbar sind insbesondere:

  • Diagnosefehler: Der Arzt untersucht nicht gründlich genug, übersieht eine Krankheit oder diagnostiziert eine andere als die tatsächlich bestehende Erkrankung.
  • Eine falsche Therapiewahl: Der Arzt wählt von mehreren möglichen Therapien eine mit schlechteren Heilungschancen oder größeren Nebenwirkungen/Risiken.
  • Fehler bei der Ausführung der Therapie: Der Arzt gibt ein falsches Medikament, führt einen Eingriff fehlerhaft aus o.ä.

Nachweis von Behandlungsfehlern

Bei Behandlungsfehlern stellt sich die Beweislage anders dar als bei den oben erörterten Aufklärungsfehlern. Patienten, die ihren Arzt wegen Ärztepfusches bzw. eines Behandlungsfehlers haftbar machen wollen, müssen nicht nur beweisen, dass dem Mediziner ein solcher unterlaufen ist. Sie müssen auch nachweisen, dass gerade der Kunstfehler für ihren Gesundheitsschaden ursächlich war. Diese so genannte Beweislast wird nur in wenigen Fällen zu Gunsten des Patienten umgekehrt. Insbesondere bei:

  • Dokumentationsmängeln: Hat der Arzt die Behandlung nicht dokumentiert, so muss er beweisen, dass er sie gleichwohl vorgenommen hat.
  • Groben Behandlungsfehlern: Bei groben Behandlungsfehlern wird die Beweislast ebenfalls umgekehrt: Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser geeignet, eine Verletzung der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, so wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Beispiel: Der Arzt operiert das falsche Knie.
  • Befund nicht erhoben: Ähnlich, wenn es der Arzt unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben und dieser ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen hätte geben müssen. Auch dann wird vermutet, dass die unterlassene Befunderhebung für den Gesundheitsschaden ursächlich war.

Da Patienten in der Regel medizinische Laien sind, kann im Streitfall nur das Gutachten eines Sachverständigen Klarheit bringen. Die Beweislage ist erfahrungsgemäß äußerst schwierig.

Als auf Arzthaftungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt unterstützt Jan Braun Sie tatkräftig bei der Auseinandersetzung mit Ihrem behandelnden Arzt und dessen Berufshaftpflichtversicherung:

  • Er hilft Ihnen dabei, Ihren gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in Ihre Behandlungsunterlagen durchzusetzen. Wenn nötig, klagt er für Sie auf deren Herausgabe.
  • Er unterstützt Sie im Vorfeld eines Prozesses bei der Einholung eines privaten so genannten Parteigutachtens, eines Gutachtens durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse oder bei der Anrufung der Gutachter- bzw. Schiedskommission für ärztliche Haftpflichtfragen.
  • Er erhebt für Sie Klage auf Ersatz Ihrer materiellen und immateriellen Schäden. Zum Beispiel vor dem Amtsgericht Leipzig oder dem Landgericht Leipzig.
  • Er berät Sie auch darüber, ob eine Strafanzeige gegen den behandelnden Arzt zu empfehlen ist.

 

Hygienemängel/Pflegefehler in Kliniken

In großen Gemeinschaftspraxen oder Kliniken stellt sich oft die Frage der Haftung für ein so genanntes Organisationsverschulden ihres Trägers. Oft steht dies im Zusammenhang mit mangelnder Krankenhaushygiene oder mit Pflegefehlern.

So haben Klinik-Träger zum Beispiel organisatorisch sicherzustellen und zu überwachen, dass die eingesetzten Geräte gewartet und intakt sind, die Arbeitsabläufe ordnungsgemäß erfolgen, den Ärzten und Schwestern alle für Behandlung und Pflege wichtigen Befunde vorliegen, Pflegestandards (z.B. richtige Lagerung der Patienten zur Vermeidung von Druckstellen) und Hygienevorschriften eingehalten werden.

Eine zunehmend wichtige Rolle spielen in diesem Zusammenhang Krankenhausinfektionen. Oft entstehen sie durch multiresistente Keime (MRSA), die mitunter auch als „Killer-Bakterien“ bezeichnet werden. Gesunden Menschen können diese in der Regel nicht viel anhaben. Viele sind Träger, ohne überhaupt davon zu wissen. Werden die Erreger aber von anderen Patienten, medizinischem Personal oder Besuchern in der Klinik auf besondere gefährdete Patienten übertragen, so können die Folgen verheerend, manchmal tödlich sein.

  • Ist die Infektionsquelle ungeklärt, so muss der Patient beweisen, dass in der Klinik ein Hygienemangel vorlag und dieser zu der Ansteckung geführt hat.
  • Steht die Quelle dagegen fest und ist der Patient nachweislich durch eine Krankenhausinfektion zu Schaden gekommen, so muss der Krankenhausträger beweisen, dass er alles Erforderliche getan hat, um die Gesundheit der Patienten zu schützen (z.B. sorgfältige Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, Beschäftigung eines Hygienikers, Aufstellung von Hygieneplänen, Handdesinfektion usw.).

Wichtige Empfehlungen für Schutzmaßnahmen hat die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert-Koch-Institut erarbeitet. Das Infektionsschutzänderungsgesetz verpflichtet Kliniken dazu, diese Vorgaben einzuhalten.

Auch Kliniken gegenüber setzt Rechtsanwalt Braun Ihre Ansprüche durch, wenn Sie durch mangelnde Krankenhaushygiene, Pflegefehler oder sonstige Versäumnisse zu Schaden gekommen sind.

Welche Ansprüche stehen Geschädigten zu?

Durch Behandlungsfehler geschädigte Patienten können ihre materiellen und immateriellen Schäden ersetzt verlangen. Der materielle Schaden kann i.d.R. konkret beziffert werden. Ersatzfähig sind unter anderem:

  • Kosten und Aufwendungen (z.B. Fahrkosten) für Folgebehandlungen
  • Verdienstausfall
  • Pflegekosten, Haushaltshilfe
  • bei Behinderungen: Kosten zur Hilfsmittel und Umbaumaßnahmen
  • Gutachterkosten und Anwaltskosten

Über die Höhe des Schmerzensgeldes für immaterielle Schäden entscheidet das Gericht in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände.

Rechtsanwalt Jan Braun setzt sich mit seinem ganzen Know-How dafür ein, dass Sie als Patient zu Ihrem Recht kommen und kann vielfach hohe Entschädigungssummen erstreiten.

Sonderfall: Geburtsschäden

Besonders gravierend können sich Aufklärungs- oder Behandlungsfehler im Zusammenhang mit Geburten auswirken. Mitunter führen sie zu dauerhaften geistigen oder körperlichen Schäden des Kindes.

Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an eine fehlerhafte oder zu frühe/zu späte Geburtseinleitung, an das Versäumen eines Kaiserschnitts bei problematischer Lage des Kindes oder an eine fehlende Aufklärung der Mutter über besondere Schwangerschaftsrisiken. Das können z.B. Medikamenteneinnahme, Alkoholkonsum oder Vorerkrankungen sein. Auch im Versäumen einer besonderen Überwachung von Risikoschwangerschaften kann ein Behandlungsfehler liegen.

Bei vom Arzt schuldhaft verursachten Geburtsschäden geht es nicht nur um materielle Schäden (Aufwand für Behandlungen des Kindes, Pflegeleistungen usw.). Hinzu kommt ein angemessener Ausgleich für eine unter Umständen lebenslange Beeinträchtigung oder Behinderung des Kindes.

Wichtig zu wissen: Eltern sollten nicht vorschnell auf von der Haftpflichtversicherung des Arztes angebotene Pauschalzahlungen eingehen. Meist ist bei Geburtsschäden zunächst gar nicht abzusehen, welche Kosten über die Jahre noch auf die Familie zukommen, oftmals bleibt das Kind lebenslang auf Hilfe angewiesen.
Rechtsanwalt Jan Braun unterstützt Betroffene dabei, eine Feststellung der Schadensersatzpflicht des Arztes auch für die Zukunft gerichtlich feststellen zu lassen.

Patientenverfügung

Manchmal können Patienten sich aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr dazu äußern, ob sie einer bestimmten Behandlung zustimmen oder nicht. Für solche Notfälle ist in Gesundheitsangelegenheiten eine so genannte Patientenverfügung zu empfehlen. Sie richtet sich an Ihre behandelnden Ärzte und legt fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen – oder eben gerade nicht möchten.

Die Verfügung ist für die Ärzte dann verbindlich, wenn sie sich mit Ihnen nicht mehr beraten und Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Etwa in Folge schwerer Krankheit, eines Unfalls oder aber einer altersbedingten Demenz.

Wichtig ist, dass die Patientenverfügung präzise genug formuliert ist. Dies ist sie nur dann, wenn sie:

  • den Gesundheitszustand und die Behandlungssituationen genau bezeichnet und
  • die gewünschten bzw. nicht gewünschten ärztlichen Behandlungen explizit nennt. Dies können zum Beispiel lebenserhaltende- oder Wiederbelebungsmaßahmen, künstliche Beatmung/Ernährung oder Schmerzbehandlungen sein.

Haben Sie zusätzlich eine Vorsorgevollmacht, so sollte diese in der Patientenverfügung erwähnt werden. So können Sie sicherstellen, dass die behandelnden Ärzte Ihren Bevollmächtigten konsultieren, falls Sie selbst sich nicht mehr dazu äußern können, welche Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen.

Bei der Patientenverfügung können unpräzise, zu allgemeine oder mehrdeutige Formulierungen schwerwiegende Folgen haben. Um sicherzustellen, dass die Ärzte wirklich nur in Ihrem Sinne handeln, empfiehlt es sich immer eine anwaltliche Beratung.

Was kosten Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?

Die Gebühren für eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht berechnen sich nach dem so genannten Gegenstands- oder Geschäftswert.

Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie einer Patientenverfügung, wird der Gegenstandswert i.d.R. mit 3.000 Euro angesetzt – ähnlich auch bei der Vorsorgevollmacht. Soll in dieser allerdings auch die Vermögenssorge mit geregelt werden, so hängt der Gegenstandswert vom Vermögen des Vollmachtgebers ab.

Wichtig zu wissen: Der Gegenstandswert ist nicht etwa der Betrag, den der Verfügende zu zahlen hat! Anhand dieses Wertes wird nach der Gebührentabelle zum Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vielmehr die Gebühr ermittelt, die der Anwalt für seine Tätigkeit berechnen kann. Diese beträgt nur einen Bruchteil des Gegenstandswerts.

Die konkret anfallenden Kosten können exakt nur im jeweiligen Einzelfall ermittelt werden und hängen vom Umfang der anwaltlichen Beratung und Tätigkeit ab. Auf Wunsch erhalten Sie schon vor der Beratung eine Kosteninformation.

Rechtsanwalt Jan Braun weiß genau, worauf es hierbei ankommt und unterstützt Sie gern bei der rechtssicheren Formulierung Ihrer Patientenverfügung. Er kümmert sich auch um die Registrierung der Patientenverfügung im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, damit sie im Ernstfall schnell gefunden werden kann.