Wenn es um eine Scheidung, das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind oder die Zahlung von Unterhalt geht, werden oft emotionale Schlammschlachten ausgetragen. Das muss aber nicht sein, denn es geht auch anders.

Als Spezialist für Familienrecht habe ich in Leipzig bereits zahlreiche familienrechtliche Verfahren erfolgreich begleitet und dabei Lösungen gefunden, von denen alle Familienmitglieder profitiert haben. Selbstverständlich vertrete ich meine Mandanten mit all meiner praktischen Erfahrung auch vor Gericht, sofern eine gütliche Einigung nicht möglich ist.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin und lassen Sie sich in einem ersten Beratungsgespräch über Ihre Rechte und Möglichkeiten aufklären.

Scheidung – wie geht das am besten?

Eine Trennung bzw. Scheidung ist ein schwerer Schritt im Leben. Vielleicht haben Sie Angst und wissen nicht, was Sie jetzt am besten tun sollen. Eines ist sicher: Sie tun gut daran, wenn Sie Ihre Scheidung gut vorbereiten. Anderenfalls riskieren Sie finanzielle Einbußen und böse Überraschungen.

Achtung: Der Antrag auf Scheidung einer Ehe kann nur von einem Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden.

Vor der Trennung

Sammeln Sie zunächst alle relevanten Unterlagen wie Lohnabrechnungen, Steuerbescheide, Mietvertrag, Lebensversicherungs- und Bausparverträge. Denn so wissen Sie, wo Sie stehen und ob bzw. was Sie von Ihrem Ehepartner im Scheidungsprozess verlangen dürfen und können.

Vollzug der Scheidung

Vor Verkündung der Ehescheidung durch das Familiengericht muss nachgewiesen werden, dass die Ehe gescheitert ist. Das Trennungsjahr ist hierfür maßgeblich und muss bewiesen werden. Am besten gelingt dies, wenn das Gericht überzeugt wird, dass eine Trennung von „Tisch und Bett“ sowie der Haushaltsführung erfolgt ist. Sofern das Verlassen der gemeinsamen Ehewohnung z.B. wegen gemeinsamer Kinder nicht möglich ist, muss innerhalb der Wohnung eine räumliche Trennung herbeigeführt werden. Wichtig ist dabei, dass aus einem Haushalt zwei werden.

Scheidungskosten

Bei einer Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten an, deren Höhe vom Nettoeinkommen der Eheleute abhängt.

Mit unserem kostenlosen Scheidungskostenrechner können Sie jetzt schon ermitteln, wie hoch Ihre voraussichtlichen Scheidungskosten sein werden:

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Aufgepasst: Ein Scheidungsverfahren muss nicht mit hohen Kosten verbunden sein. Durch meine speziellen Fachkenntnisse im Familienrecht kann ich unnötigen administrativen Aufwand vermeiden. Bei mir zahlen Sie nur die gesetzlich vorgeschriebenen Gerichts- und Anwaltsgebühren. Es fallen keine zusätzlichen Kosten, z.B. für Porto oder Telefon an.

Vor Einleitung des Scheidungsverfahrens prüfe ich unverbindlich für Sie, ob der Staat in Form von Verfahrenskostenhilfe die Kosten Ihrer Scheidung trägt.

Sprechen Sie mich an, wenn Sie weitere Fragen hierzu haben sollten.

Rechtsfolgen einer Scheidung

Eine Scheidung betrifft alle Bereiche des bisherigen gemeinsamen Lebens. Alles, was Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner angeschafft oder finanziert haben, muss jetzt zwischen Ihnen und Ihrem Ex-Partner aufgeteilt werden. Oft ergeben sich daraus Streitigkeiten, z.B. wegen Unterhalt, Vermögen und vieler weiterer Bereiche.

Wenn Sie hierzu Fragen, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich bei jeder Ehescheidung durchzuführen. Dieser soll allgemein dafür sorgen, dass erworbene Ansprüche auf Altersversorgung zwischen beiden Ehegatten gerecht aufgeteilt werden.

Hierbei handelt es sich in der Regel um

  • Rentenansprüche bei der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • Betriebliche oder berufsständische Altersversorgung oder
  • Rentenansprüchen aus einer privaten Altersvorsorge

Für den Versorgungsausgleich ist das Familiengericht zuständig, sofern Sie zuvor keine anderweitige Regelung in einem Ehevertrag getroffen haben. Beide Ehegatten sind dazu verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften zu erteilen.

Zugewinnausgleich

Haben Sie mit Ihrem Ehepartner im Ehevertrag keine Gütertrennung vereinbart und während Ihrer Ehe Vermögen angesammelt, droht Ihnen bei einer Scheidung der Zugewinnausgleich.

Dabei wird jeder Vermögenszuwachs während der Ehe als „Zugewinn“ angesehen und bei einer Scheidung gleichmäßig auf die Ehepartner verteilt. Wer mehr Vermögen als der Partner erwirtschaftet, ist dann dem anderen Ehepartner zum Zugewinnausgleich verpflichtet.

Beispiel: Ehefrau A hat bei der Hochzeit kein Vermögen, am Ende der Ehe ein Vermögen von 5.000 Euro. Ihr Zugewinn beträgt also 5.000 Euro.
Besaß ihr Ehemann B zu Beginn der Ehe 10.000 Euro und bei Scheidung 20.000 Euro, so beträgt sein Zugewinn 10.000 Euro.
Der Zugewinn des B übersteigt den der A um 5.000 Euro und A hat einen Anspruch auf die Hälfte dieses Betrags, sofern nicht durch einen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart wurde.

Bei mir erhalten Sie eine kompetente Beratung und Vertretung rund um das Thema Trennung und Scheidung. Durch meine langjährige Berufserfahrung als Rechtsanwalt für Familienrecht stelle ich sicher, dass Sie für Ihre Scheidung nur die gesetzlichen Mindestgebühren und keine weiteren Kosten zahlen müssen.

Günstiger können Sie sich nicht scheiden lassen – das garantiere ich Ihnen!

Ich habe bereits zahlreiche Scheidungsverfahren erfolgreich begleitet. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu mir auf und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

Sorgerecht

Sind aus der gemeinsamen Beziehung Kinder hervorgegangen, wird bei der Trennung auch das Thema Sorgerecht eine große Rolle spielen. Darunter wird das Recht bzw. die Pflicht verstanden, für das/die eigene/n Kind/er zu sorgen.

Gemeinsames Sorgerecht

Grundsätzlich steht das Sorgerecht bei verheirateten Ehepaaren beiden Elternteilen gemeinsam zu. Etwas anders ist das bei einem unverheirateten Paar. Hier müssen die Eltern entweder eine Sorgeerklärung abgeben, heiraten oder die gemeinsame elterliche Sorge muss vom Familiengericht übertragen werden.

Aufgepasst: Auch wenn sich die beiden Elternteile trennen oder geschieden werden, bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen. Wichtige Entscheidungen für das Kind müssen daher von beiden Elternteilen gemeinsam getroffen werden.

Alleiniges Sorgerecht

Nach dem Konzept des Familienrechts sollen die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Das Kind soll zwei Bezugspersonen haben, die in seinem Sinne gemeinsam wichtige Entscheidungen treffen können.

Nur in bestimmten Ausnahmefällen wird einem Elternteil das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind übertragen.

In der Praxis spielen insbesondere zwei Lebenssachverhalte immer wieder eine große Rolle, die zum alleinigen Sorgerecht führen:

  1. Tod eines Elternteils bzw. Sorgeberechtigten: In diesem Fall geht das alleinige Sorgerecht automatisch auf den überlebenden Elternteil bzw. Sorgeberechtigten über.
  2. Entzug des Sorgerechts durch das Familiengericht: Dieser Fall kommt insbesondere dann vor, wenn das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl schadet, z.B. weil der Vater sein Kind misshandelt und es verwahrlosen lässt. Dann könnte die Mutter des Kindes erfolgreich einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts beim Familiengericht stellen.

Wenn Sie noch weitere Fragen oder Anliegen zu diesem Thema haben sollten, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.

Kompetenz und Erfahrung in Sorgerechtsverfahren

Gerne zeige ich Ihnen als Anwalt für Familienrecht die Chancen und Risiken im Sorgerecht auf und wähle mit Ihnen und Ihrer Familie zusammen das beste Vorgehen aus.

In meiner Tätigkeit als Familienanwalt in Leipzig habe ich bereits zahlreiche Familien mit Erfolg bei Sorgerechtsverfahren beraten und vertreten.

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht besagt, dass das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat, sowie dass jeder Elternteil das Recht und die Pflicht auf Umgang mit seinem Kind hat.

Welchem Elternteil das Sorgerecht zusteht, spielt hierbei keine Rolle, denn Sorge- und Umgangsrecht sind unabhängig voneinander ausgestaltet.

Umgangsrecht anderer Bezugspersonen

Das Gesetz räumt auch anderen Bezugspersonen ein Umgangsrecht ein, wenn dies dem Wohle des Kindes dient. Das können Personen sein, die für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben, zum Beispiel Großeltern, Geschwister, Stiefeltern, -geschwister, Onkel, Tanten, Cousinen, Nachbarn und Freunde.

Wohlverhaltenspflicht der Umgangsberechtigten

Das Gesetz legt allen anderen Umgangsberechtigten eine Wohlverhaltenspflicht auf. Danach ist alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil oder anderen umgangsberechtigten Person beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Von verantwortungsvollen Eltern wird erwartet, dass sie die Umgangskontakte zum jeweils anderen Elternteil aktiv fördern. Dazu zählt auch, dass das Kind zum Flughafen oder Bahnhof zu bringen ist, damit es zum anderen Elternteil gelangen kann.

Wichtig: Ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht kann zum Beispiel darin bestehen, dass der umgangsberechtigte Vater seine Tochter während seiner Umgangstage zu Ärzten oder Psychologen bringt, um in einem Sorgerechtsstreit „Gründe“ gegen den anderen Elternteil zu sammeln.

Dauer und Häufigkeit des Umgangs

Das Gesetz selbst legt keine Regelungen fest, wie oft, wann und wo der Umgang mit dem Kind ausgeübt werden darf. Der Umfang orientiert sich vielmehr am Alter, dem Gesundheits- und Entwicklungsstand des Kindes und dessen Willen. Weiteres wichtiges Kriterium ist die Entfernung zwischen dem Wohnort des Kindes und dem Umgangsberechtigten. Wohnen die Eltern zum Beispiel in verschiedenen Städten, kann der Umgang stärker auf die Ferienzeit oder lange Wochenenden verlagert werden, da es einem Kind nicht zuzumuten ist, oft weite Strecken zu fahren.

Aufgepasst: In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Umgang zum Beispiel wegen Erkrankung des Kindes nicht stattfinden kann. In der Regel wird so verfahren, dass der Umgang am darauffolgenden Wochenende nachgeholt wird, ohne dass sich der Rhythmus ändert.

Durchsetzung des Umgangsrechts

Wird einem Umgangsberechtigten der Umgang mit dem Kind dauerhaft und nicht nachvollziehbar verweigert, kann eine Umgangsregelung mit der Verpflichtung verbunden werden, das Kind zur Durchführung des Umgangs herauszugeben.

Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung kommen sogar Zwangshaft und die Anwendung von unmittelbarem Zwang in Betracht. Außerdem kann dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge insoweit entzogen werden, als es um den Umgang mit der umgangsberechtigten Person geht.

Aufgepasst: Der umgangsberechtigte Elternteil kann von dem anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn dieser gegen das vom Familiengericht festgelegte Umgangsrecht verstößt, z.B. indem er dem Kind den Umgang zum anderen Elternteil grundlos verbietet.

Gerne berate ich Sie in allen umgangsrechtlichen Fragestellungen. Ich bin mit den gesetzlichen Vorschriften sowie der aktuellen Rechtsprechung bestens vertraut und weiß, wie Sie Ihre Rechte und Ansprüche einfach, schnell und kostengünstig durchsetzen können.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu mir auf. Ich bin Ihnen gerne behilflich.

Unterhalt

Grundsätzlich ist Unterhalt zu gewähren, wenn der Unterhalsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete wirtschaftlich leistungsfähig ist.

Im Unterhaltsrecht wird unterschieden zwischen Ehegatten-, Kindes- und Elternunterhalt.

Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt ist in der Regel vom besserverdienenden Ehegatten dem anderen Ehegatten gegenüber zu leisten. Das gilt für die Trennungsphase, endet meist aber auch nicht bei der Scheidung. Bis diese ausgesprochen wird, spricht man vom Trennungsunterhalt. Den Unterhalt nach einer Scheidung nennt man nachehelichen Unterhalt.

Wenn Sie sich während Ihrer Ehe um die Kindererziehung und den Haushalt gekümmert haben und Ihr Ehepartner in dieser Zeit gearbeitet hat, dann wird eine Trennung für Sie in der Regel finanzielle Nachteile zur Folge haben. Damit Ihre wirtschaftliche Existenz als finanziell schwächer gestellter Partner gesichert ist, können Sie von Ihrem Ehepartner Trennungsunterhalt fordern.

Die Zahlung von Trennungsunterhalt setzt voraus, dass Ihre Ehe noch besteht, die häusliche Gemeinschaft aber nicht mehr existiert. Ist z.B. Ihr Ehemann Alleinverdiener oder verdient er deutlich mehr als Sie selbst, so können Sie Trennungsunterhalt beantragen.

Verdienen Sie dagegen gleich so viel wie Ihr Ehepartner, können Sie keinen Trennungsunterhalt verlangen. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen vor der Trennung.

Mit der Scheidung wird auch die eheliche Solidaritätsgemeinschaft beendet. Nachehelicher Unterhalt kann nur gefordert werden, wenn Sie auch nach der Scheidung nicht im Stande sind, durch eigene Leistungen oder Vermögen Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Aufgepasst: Das Gesetz verlangt von beiden Ehepartnern, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach der Konzeption des Gesetzes sollen beide Ehegatten nach Möglichkeit ein eigenverantwortliches, finanziell unabhängiges Leben führen.

Elternunterhalt

Dieser verpflichtet unterhaltspflichtige Kinder, an die unterhaltsbedürftigen Eltern Unterhalt zu zahlen. Der Elternunterhalt spielt vor allem bei den sogenannten Pflegefällen eine Rolle. Die Kosten der Pflege von kranken Angehörigen im Altersheim können oft nicht durch die Rente, Pflegeleistungen oder Vermögen finanziert werden. Hier springt zunächst das Sozialamt ein und zahlt Sozialleistungen, um die Pflege sicherzustellen. Diese Aufwendungen werden dann nach unterhaltsrechtlichen Vorschriften von Ehepartnern oder Kindern zurückverlangt.

Egal ob es um Ehegatten-, Eltern- oder Kindesunterhalt geht. Ich bearbeite Ihr Rechtsproblem schnell und zielgerichtet.

Als Anwalt für Familienrecht verfüge ich über umfangreiche Kompetenz und langjährige Erfahrung in allen Unterhaltsarten.

Ehevertrag

Gerade für frisch Verliebte ist das Thema Ehevertrag ein Tabu. Sie sollten sich aber trotzdem einige Gedanken darüber machen. Anderenfalls riskieren Sie unter Umständen Ihr Vermögen bei einer Scheidung. Denn die in die Ehe miteingebrachten Immobilien oder Sparguthaben können dann in den Zugewinnausgleich miteinbezogen werden.

Durch den Abschluss eines Ehevertrages können Sie dies verhindern. Darüber hinaus können im Ehevertrag ebenso Regelungen zum Ehegatten- wie zum Kindesunterhalt oder aber auch zum Versorgungsausgleich getroffen werden.

Tipp vom Anwalt: Ein Ehevertrag ist kein Vertrauensbruch. Vielmehr bietet er für beide Seiten Rechtssicherheit. Und außerdem: An einem Ehevertrag alleine wird eine Ehe sicherlich auch nicht scheitern.

Ich berate Sie umfassend und erstelle selbstverständlich gerne Ihren Ehevertrag.

Zwar muss der Ehevertrag notariell beurkundet werden. Dennoch ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sinnvoll, da dieser im Gegensatz zum Notar nicht neutral, sondern nur den Interessen seiner Mandanten verpflichtet ist. Insbesondere wenn noch Fragen hinsichtlich der Scheidungsfolgenvereinbarung offen sind oder die Interessenlage des Paares im Allgemeinen noch nicht endgültig geklärt ist, sollte immer ein Rechtsanwalt für Familienrecht beauftragt werden.

Internationales Familienrecht

In Zeiten der Globalisierung und zusammenwachsenden Welt wird das internationale Familienrecht immer wichtiger. Insbesondere bei Scheidungen von binationalen Ehen stellt sich die Frage, welches Recht anzuwenden und welches Gericht zuständig ist.

Die Beantwortung solcher Fragen kann mitunter sehr komplex sein. Ich bin mit den verschiedenen nationalen und internationalen Vorschriften bestens vertraut und kann Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche sowohl national als auch international vertreten.

Neben der Durchführung von internationalen Scheidungsverfahren kann ich Sie auch bei Fragestellungen zum Sorge- und Unterhaltsrecht sowie der Erstellung und Prüfung von Eheverträgen mit internationalem Bezug kompetent unterstützen.

In meiner langjährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt für Familienrecht habe ich eine Vielzahl von Fällen mit internationalem Bezug erfolgreich bearbeitet.

Sollten Sie Fragen oder ein Anliegen zum Familienrecht haben, bin ich für Sie da. Ich kenne die gesetzlichen Vorschriften und die aktuelle Rechtsprechung bis ins Detail und weiß, wie Sie Ihre Rechte und Ansprüche einfach, schnell und kostengünstig durchsetzen können.

Sprechen Sie mich an. Ich helfe Ihnen gern.