In allen arbeitsrechtlichen Fragen ist die Kanzlei Schöne & Braun in Leipzig Ihr kompetenter Ansprechpartner. Rechtsanwalt Jan Braun hat sich auf Arbeitsrecht spezialisiert und steht Arbeitnehmern, Betriebsräten und Arbeitgebern sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zur Seite.
Ich berate Sie schwerpunktmäßig in den nachfolgend genannten sowie in sämtlichen anderen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten:
- Kündigung und Kündigungsschutzklage
- Aushandeln von Abfindungen
- Erstellung und Prüfung von Aufhebungsverträgen
- Erstellung und Prüfung von Arbeitsverträgen
- Rechtliche Prüfung von Abmahnungen
Kündigung und Kündigungsschutzklage
Sie sind Arbeitnehmer und haben eine Kündigung erhalten? Sie sind Arbeitgeber und möchten einem Mitarbeiter kündigen? Ich prüfe für Sie, ob die vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
Bei Kündigungsschutzklagen ist Eile geboten. Ich berate Sie zeitnah und sorge dafür, dass die hierfür geltende 3-Wochen-Frist eingehalten wird.
Wichtige Fragen im Zusammenhang mit Kündigungen sind:
- Gilt für den Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz?
- Handelt es sich um eine ordentliche fristgerechte Kündigung? Wurde dabei die gesetzliche oder vertragliche Frist eingehalten? Lag ein Kündigungsgrund vor (betriebs,- personen- oder verhaltensbedingt)?
- War eine Abmahnung erforderlich und wurde diese formell korrekt ausgesprochen?
- War der Betriebsrat anzuhören und war eine Sozialauswahl zu treffen? Ist dies ordnungsgemäß erfolgt?
- Bestand für den Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz, z.B. wegen Mutterschutz, Schwerbehinderung usw.?
- Wurde eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und lag für diese ein wichtiger Grund vor?
Aushandeln von Abfindungen
Eine Abfindung ist eine Geldzahlung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses leistet.
Was viele allerdings nicht wissen: Diese ist meistens freiwillig. Wer gekündigt wird, hat nicht automatisch Anspruch auf eine Abfindung.
Zu einer Abfindung können Arbeitnehmer auf folgenden Wegen kommen:
- Sie kann vertraglich vereinbart werden, z.B. in einem Arbeits-, Aufhebungs- oder Tarifvertrag.
- Sie kann Bestandteil einer Betriebsvereinbarung oder eines Sozialplans sein.
- Sie kann im Kündigungsschreiben für den Fall angeboten werden, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz gilt, erhalten dann einen gesetzlichen Anspruch auf die Abfindung, wenn sie nicht klagen.
- Die Abfindung kann im Kündigungsschutzprozess vereinbart oder gerichtlich zugesprochen werden.
- Sie kann dem Arbeitnehmer auch aufgrund von so genannter betrieblicher Übung zustehen, wenn andere Kollegen in der Vergangenheit beim Ausscheiden üblicherweise Abfindungen erhalten haben und eine Gleichbehandlung beansprucht werden kann.
Erstellung und Prüfung von Aufhebungsverträgen
Oftmals bieten Arbeitgeber den Arbeitnehmern, von denen sie sich trennen wollen, einen so genannten Aufhebungsvertrag an. Dieser ist dann quasi eine Alternative zur Kündigung.
Kernpunkte eines Aufhebungsvertrags sind in der Regel:
- Der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis endet
- Bestimmungen zur Abgeltung von angesammelten Überstunden und Resturlaubstagen
- Vereinbarungen über eine möglichst hohe Abfindungszahlung und deren optimale steuerrechtliche Gestaltung
- Vereinbarungen über eine baldige Freistellung bei Fortzahlung der Vergütung
- Bestimmungen, die eine Vermeidung von Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld sicherstellen
- Vereinbarungen über ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit bestmöglicher Gesamtnote
Arbeitgeber haben durch Aufhebungsverträge die Möglichkeit, Kündigungsschutzklagen zu vermeiden. Arbeitnehmer lockt oft die Aussicht auf eine hohe Abfindung. Allerdings kann die freiwillige Aufgabe der Arbeitsstelle durch einen Aufhebungsvertrag zu Sperren beim Arbeitslosengeld führen.
Erstellung und Prüfung von Arbeitsverträgen
Ob Sie einen Arbeitsvertrag abschließen bzw. formulieren oder einen bereits geschlossenen Vertrag inhaltlich überprüfen lassen möchten: Ich berate Sie. Ich sage Ihnen nicht nur, was in einen Arbeitsvertrag hineingehört, sondern auch, was nicht darin stehen sollte oder darf.
Folgende Inhalte gehören in einen Arbeitsvertrag:
- Die genaue Bezeichnung des Arbeitgebers/Unternehmens
- Die Bezeichnung des Arbeitnehmers
- Die Benennung der Stelle/Position, die besetzt wird
- Eine Tätigkeitsbeschreibung für den Arbeitnehmer
- Die Angabe des Arbeitsorts
- Die wöchentliche Arbeitszeit, die Arbeitstage sowie Überstundenregelungen
- Die Angabe des Gehaltes, ggf. auch die von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld usw.
- Die Anzahl der Urlaubstage
- Angaben zur Probezeit
- Bei unbefristeten Verträgen: Die Kündigungsfristen
- Bei befristeten Verträgen: Die Dauer der Befristung
- Die Unterschriften der Vertragsparteien
Vorgedruckte Formular-Arbeitsverträge gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen und dürfen keine Klauseln enthalten, die überraschend, intransparent oder für den Arbeitnehmer unangemessen nachteilig sind. Im Übrigen dürfen Arbeitsverträge nicht gegen zwingende Gesetzesvorschriften (z.B. das Arbeitszeitgesetz) oder geltendes Tarifrecht verstoßen.
Rechtliche Prüfung von Abmahnungen
Im Vorfeld einer verhaltensbedingten Kündigung ist oft eine Abmahnung erforderlich. Der Arbeitgeber rügt damit nicht nur das Verhalten des Arbeitnehmers – also die Verletzungen seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Er warnt ihn auch für die Zukunft vor Sanktionen und droht insbesondere die Kündigung an, falls der Mitarbeiter erneut eine Verfehlung begeht.
Abmahnungen ergehen häufig wegen schlechter Arbeitsleistung, Unpünktlichkeit oder Nichterscheinens zur Arbeit, manchmal auch aus anderen Gründen, z. B. eines untragbaren Sozialverhaltens wie das Beschimpfen, Belästigen oder Mobben anderer Mitarbeiter.
Ich prüfe für Sie, ob Ihre Abmahnung wirksam war.
Eine wirksame Abmahnung setzt insbesondere folgendes voraus:
- Das gerügte Verhalten muss den Pflichtverstoß präzise bezeichnen und darf nicht nur in pauschalen Vorwürfen bestehen
- Der Vorwurf muss den Tatsachen entsprechen und es darf sich nicht um eine völlige Bagatelle handeln
- Der Abgemahnte muss dazu aufgefordert werden, sich in Zukunft vertragstreu zu verhalten
- Die Abmahnung muss von einer weisungsbefugten Person ausgesprochen werden und die Androhung weiterer arbeitsrechtlicher Schritte enthalten
- Die Abmahnung muss dem Arbeitnehmer zugehen